Rechtstipps

  • Der Erbschein – Antrag durch den Gläubiger

    Tritt der Erbfall ein und sind Erben nicht feststellbar oder nicht erreichbar, wird das Nachlassgericht auf Antrag einen Nachlasspfleger bestellen. Der Nachlasspfleger ermittelt die Erben, oft eine zeitraubende Sache. Sind nur einzelne Erben unbekannt, was insbesondere bei verzweigten gesetzlichen Erbfolgeordnungen der Fall sein kann, wird ein Teil-Nachlasspfleger bestellt, nämlich für den Erbteil, dessen Erbe nicht bekannt ist.

  • Erbschein – Es gibt ein Testament
    Verstirbt eine Person, die ein oder mehrere Testamente hinterlassen hat, muss das/diese ohne Zögern beim Nachlassgericht abgegeben werden. Das Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht an dem letzten Wohnort des Erblassers. Das Nachlassgericht bestimmt einen „Termin zur Eröffnung“ des Testaments, d.h. einen Termin, an dem das Testament „vorgelesen“ wird. In der Regel sind die Beteiligten nicht anwesend. Als beteiligt gelten alle Personen, die zur Teilhabe an dem Nachlass in Frage kommen. Das Protokoll, das das Nachlassgericht über die Eröffnung des/der Testamente anfertigt (Eröffnungsprotokoll) wird an die Beteiligten versendet.
  • Erbschein – Internationaler Sachverhalt
    Grenzüberschreitende Sachverhalte wie Erblasser und/oder Erben wohnen im Ausland, Nachlass befindet sich in Deutschland und im Ausland, Das erschwert und verzögert das Erbscheinverfahren. Die Abgabe der obligatorischen eidesstattlichen Versicherung (siehe Glossar unter eidesstattliche Versicherung) des Erbscheinantragstellers wird zur Herausforderung, wenn im Ausland keine deutsche Auslandsvertretung zugänglich ist. Beispielfall: Der Erblasser lebt in Deutschland und hat in Deutschland und in der Schweiz Immobilienvermögen. Das deutsche Nachlassgericht stellt einen Erbschein aus. Die Schweiz akzeptiert das in der Regel.
  • Erbschein – warum dauert das so lange – Alternativen?
    Im Erbschein stellt das Nachlassgericht den oder die Erben fest. Beispiel: Die einzige Tochter ist Alleinerbin ihrer Mutter. Es gibt kein Testament. Vor allem zur Vorlage beim Grundbuchamt, der Versicherung und der Bank braucht sie einen Erbschein, den sie beim Nachlassgericht gleich nach dem Erbfall beantragt. Das Verfahren zieht sich über viele Monate hin. In dieser Zeit ist der Zugang zum Nachlass für sie gesperrt. Das bedeutet für sie wirtschaftliche Nachteile. Eine Alternative hat sie nicht. Sie muss sich gedulden. Wenn sie endlich an die Reihe kommt, geht es schnell. Ihr Fall ist nicht kompliziert.

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