Erbschein – Es gibt ein Testament

Verstirbt eine Person, die ein oder mehrere Testamente hinterlassen hat, muss das/diese ohne Zögern beim Nachlassgericht abgegeben werden. Das Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht an dem letzten Wohnort des Erblassers.

Das Nachlassgericht bestimmt einen „Termin zur Eröffnung“ des Testaments, d.h. einen Termin, an dem das Testament „vorgelesen“ wird. In der Regel sind die Beteiligten nicht anwesend. Als beteiligt gelten alle Personen, die zur Teilhabe an dem Nachlass in Frage kommen. Das Protokoll, das das Nachlassgericht über die Eröffnung des/der Testamente anfertigt (Eröffnungsprotokoll) wird an die Beteiligten versendet.

Das Verfahren hat die Erben noch nicht festgestellt. Das erfolgt durch das Erbscheinverfahren, das durch Antrag eingeleitet wird. Soweit jedoch ein klar formuliertes notarielles Testament vorhanden ist, das den Erben klar ausweist, wird das so in der Regel durch Vorlage, zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll, von den Banken und Versicherungen, sogar vom Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs, als Legitimation akzeptiert.

Schwierig wird es, wenn ein handschriftliches Testament vorliegt, das schwer leserlich, mehrfach korrigiert, lückenhaft oder sogar widersprüchlich ist. Unsicherheit und Verzögerungen sind die Folge. Werden die Begriffe vertauscht, z.B. wenn da steht: ich „vermache“, gemeint soll aber sein eine Erbeinsetzung (siehe hierzu unter „Glossar“) oder wenn Personen, die bedacht sind, nicht genau benannt sind, z.B. „meine Lieblingsnichte“ oder „mein ungeliebter Sohn“, es gibt aber mehrere Nichten oder Söhne. Dann muss das Nachlassgericht Ermittlungen anstellen und entscheidet letztlich nach seinem Ermessen. Es gilt dabei der Grundsatz, dass einem Testament soweit nur möglich Gültigkeit verschafft werden soll. Wenn nicht berücksichtigte Beteiligte unzufrieden sind, gehen sie gegen die Auslegung des Nachlassgerichts vor. Das ist zeitraubend und kann teuer werden.

Zu raten ist deshalb zu klaren Regelungen, die richtigen Begriffe zu verwenden, notarielle und handschriftliche Testamente besser nicht zu mischen und ein „Berliner Testament“ nicht nach Google aufzusetzen. Was bedeutet es, wenn da steht, dass der Überlebende Änderungen vornehmen kann, welche Änderungen sind gemeint und welche nicht. Das alles erfordert, den Überblick zu wahren und einen tiefen Blick in die juristische Fachkenntnis. Vor allem aber muss verstanden werden, dass eine einmalige Nachlassregelung dann nicht sinnvoll ist, wenn sich die Lebensumstände verändern. Empfohlen ist, die Nachlassregelung alle paar Jahre durchzulesen und zu prüfen, ob die tatsächlichen Verhältnisse, die bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorherrschten, sich verändert haben.

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