Das neue Schweizer Erbrecht ist da

Ziel der Revision des Erbrechts in der Schweiz (Botschaft zur Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erbrecht) vom 29. August 2018,18.069) war es, die Verfügungsfreiheit des Erblassers oder der Erblasserin zu erhöhen. Geschehen ist dies durch eine Verkleinerung der Pflichtteile. Die Rechtssicherheit wurde unter anderem dadurch verbessert, dass die Reihenfolge der Herabsetzungen geklärt ist, für den Fall, dass der aktive Nachlass nicht ausreicht.

Die Reihenfolge der Herabsetzung wird festgelegt, in dem zuerst die Erwerbungen nach der gesetzlichen Erbfolge, dann die Verfügungen von Todes wegen und schließlich die Zuwendungen unter Lebenden herabgesetzt werden. Dabei wird eine überhälftige Vorschlagzuweisung als Zuwendung unter Lebenden betrachtet und als erstes herabgesetzt. Danach die freiberuflichen Zuwendungen, Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge und schließlich weitere Zuwendungen, wobei jeweils die spätere vor der früheren herabgesetzt wird. Es wird so lange herabgesetzt, bis der Pflichtteil hergestellt ist.

Die Neuregelungen des Bundesrates hoben den Pflichtteil der Eltern auf, reduzierten den Pflichtteil des Ehegatten auf 1/4 und den der Nachkommen auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die dadurch stattfindende Begünstigung von faktischen Lebenspartnern durch die Erhöhung der verfügbaren Quote bleibt allerdings ohne begleitende Steuerharmonisierung der Kantone beschränkt.

Eine oft gewünschte Besserstellung des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners im Verhältnis zu den Kindern soll dadurch eintreten, dass neben der zugewendeten Nutznießung am Ganzen den gemeinsamen Kindern zufallenden Teil der Erbschaft künftig die Hälfte als verfügbare Quote verbleiben soll. So kann dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des Nachlasses zu vollem Eigentum und die andere Hälfte zu Nutznießung zugewendet werden.

Unter Berücksichtigung des Güterrechts fällt die Hälfte des Wertes der Errungenschaft des verstorbenen Ehepartners (Vorschlag) dem anderen Ehepartner zu. Als Neuerung soll durch Ehevertrag dem überlebenden Ehepartner der ganze Vorschlag zugewiesen werden können. Die Grenze bildet dabei Regelungen zulasten nichtgemeinsamer Kinder. Bei Wiederverheiratung sind auch die ehelichen Kinder geschützt. In diesem Fall können sie den bis dahin verwehrten Pflichtteil geltend machen.

Das Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge der Säule 3a gehört nicht zur Erbmasse. Beeinflusst wird aber die Pflichtteilsberechnungsmasse, zu der das Guthaben hinzugerechnet wird (bei Versicherungslösungen der Säule 3a zum Rückkaufswert).

Als Übergangsrecht wird der Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder des Erblassers als Anknüpfungspunkt für alle letztwillige Verfügungen betrachtet. Nach Ansicht des Bundesrates sollen die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Revision errichteten Verfügungen von Todes wegen nicht dem alten Recht unterstellt werden.

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