Weniger Erbschaftsteuer durch Pflichtteil – aber richtig gemacht!
Konstanz, 12. April 2013 – Verstirbt der eine Ehepartner, dann soll der andere wenigstens gut versorgt zurückbleiben. Das gemeinsame Kind soll erst zum Schluss erben, nach dem Tod des anderen Elternteils. Diese Lösung wird in deutschen Familien gerne gewählt, weil sie im „Zwischenstadium“ nach dem Tod des ersten Ehegatten einer Zersplitterung des Familienvermögens vorbeugt.



