Der Erbschein – Antrag durch den Gläubiger

Tritt der Erbfall ein und sind Erben nicht feststellbar oder nicht erreichbar, wird das Nachlassgericht auf Antrag einen Nachlasspfleger bestellen. Der Nachlasspfleger ermittelt die Erben, oft eine zeitraubende Sache. Sind nur einzelne Erben unbekannt, was insbesondere bei verzweigten gesetzlichen Erbfolgeordnungen der Fall sein kann, wird ein Teil-Nachlasspfleger bestellt, nämlich für…

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Erbschein – Es gibt ein Testament

Verstirbt eine Person, die ein oder mehrere Testamente hinterlassen hat, muss das/diese ohne Zögern beim Nachlassgericht abgegeben werden. Das Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht an dem letzten Wohnort des Erblassers.

Das Nachlassgericht bestimmt einen „Termin zur Eröffnung“ des Testaments, d.h. einen Termin, an dem das Testament „vorgelesen“ wird. In der Regel sind die Beteiligten nicht anwesend. Als beteiligt gelten alle Personen, die zur Teilhabe an dem Nachlass in Frage kommen. Das Protokoll, das das Nachlassgericht über die Eröffnung des/der Testamente anfertigt (Eröffnungsprotokoll) wird an die Beteiligten versendet.

Das Verfahren hat die Erben noch nicht festgestellt. Das erfolgt durch das Erbscheinverfahren, das durch Antrag eingeleitet wird. Soweit jedoch ein klar formuliertes notarielles Testament vorhanden ist, das den Erben klar ausweist, wird das so in der Regel durch Vorlage, zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll, von den Banken und Versicherungen, sogar vom Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs, als Legitimation akzeptiert.

Schwierig wird es, wenn ein handschriftliches Testament vorliegt, das schwer leserlich, mehrfach korrigiert, lückenhaft oder sogar widersprüchlich ist. Unsicherheit und Verzögerungen sind die Folge. Werden die Begriffe vertauscht, z.B. wenn da steht: ich „vermache“, gemeint soll aber sein eine Erbeinsetzung (siehe hierzu unter „Glossar“) oder wenn Personen, die bedacht sind, nicht genau benannt sind, z.B. „meine Lieblingsnichte“ oder „mein ungeliebter Sohn“, es gibt aber mehrere Nichten oder Söhne. Dann muss das Nachlassgericht Ermittlungen anstellen und entscheidet letztlich nach seinem Ermessen. Es gilt dabei der Grundsatz, dass einem Testament soweit nur möglich Gültigkeit verschafft werden soll. Wenn nicht berücksichtigte Beteiligte unzufrieden sind, gehen sie gegen die Auslegung des Nachlassgerichts vor. Das ist zeitraubend und kann teuer werden.

Zu raten ist deshalb zu klaren Regelungen, die richtigen Begriffe zu verwenden, notarielle und handschriftliche Testamente besser nicht zu mischen und ein „Berliner Testament“ nicht nach Google aufzusetzen. Was bedeutet es, wenn da steht, dass der Überlebende Änderungen vornehmen kann, welche Änderungen sind gemeint und welche nicht. Das alles erfordert, den Überblick zu wahren und einen tiefen Blick in die juristische Fachkenntnis. Vor allem aber muss verstanden werden, dass eine einmalige Nachlassregelung dann nicht sinnvoll ist, wenn sich die Lebensumstände verändern. Empfohlen ist, die Nachlassregelung alle paar Jahre durchzulesen und zu prüfen, ob die tatsächlichen Verhältnisse, die bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorherrschten, sich verändert haben.

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Erbschein – Internationaler Sachverhalt

Grenzüberschreitende Sachverhalte wie Erblasser und/oder Erben wohnen im Ausland, Nachlass befindet sich in Deutschland und im Ausland, Das erschwert und verzögert das Erbscheinverfahren. Die Abgabe der obligatorischen eidesstattlichen Versicherung (siehe Glossar unter eidesstattliche Versicherung) des Erbscheinantragstellers wird zur Herausforderung, wenn im Ausland keine deutsche Auslandsvertretung zugänglich ist. Beispielfall: Der Erblasser lebt in Deutschland und hat in Deutschland und in der Schweiz Immobilienvermögen. Das deutsche Nachlassgericht stellt einen Erbschein aus. Die Schweiz akzeptiert das in der Regel.

Anders wenn der Erblasser in Deutschland lebt und in Deutschland und in Schweden Immobilienvermögen hat. Das deutsche Nachlassgericht stellt einen Erbschein aus. Schweden akzeptiert das nicht. Schweden als Mitglied der Europäischen Union besteht auf der Vorlage eines EU-Erbscheins (Europäisches Nachlasszeugnis = ENZ). Die Ausfertigung eines ENZ erfordert erhebliche Rechtskenntnisse über den betroffenen ausländischen Rechtskreis. Andernfalls das Europäische Nachlasszeugnis den Erben in dem betroffenen Ausland nicht ausreichend legitimieren wird. Die Folge ist, dass der Nachlass für den Erben unzugänglich bleibt. Die Kosten waren im schlimmsten Fall vergeblich aufgewendet. Zusätzlich müssen unter Umständen Urkunden übersetzt werden. Aus den Gesichtspunkten der Kosten und der Zeitersparnis ist es ratsam die richtigen, aber vollständigen Urkunden bzw. Teile der Urkunden zur Übersetzung auszuwählen.

Das Ferienhaus /die sommarstuga in Schweden ist beliebt. Wird verkauft, z.B. in Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung, ist in Schweden eine Einkommensteuererklärung abzugeben und in Schweden sind Steuern zu bezahlen. Bei der Bewertung der Immobilie treten oft erhebliche Fehlvorstellungen auf, was zur großen Unsicherheit in den Verfahren führen kann.

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Erbschein – warum dauert das so lange – Alternativen?

Im Erbschein stellt das Nachlassgericht den oder die Erben fest.

Beispiel: Die einzige Tochter ist Alleinerbin ihrer Mutter. Es gibt kein Testament. Vor allem zur Vorlage beim Grundbuchamt, der Versicherung und der Bank braucht sie einen Erbschein, den sie beim Nachlassgericht gleich nach dem Erbfall beantragt. Das Verfahren zieht sich über viele Monate hin. In dieser Zeit ist der Zugang zum Nachlass für sie gesperrt. Das bedeutet für sie wirtschaftliche Nachteile. Eine Alternative hat sie nicht. Sie muss sich gedulden. Wenn sie endlich an die Reihe kommt, geht es schnell. Ihr Fall ist nicht kompliziert.

Zunehmende Anzahl von Erbfällen und unter anderem komplizierte familiäre Strukturen, vermeintlich steuergünstige Rechtskonstruktionen, oft mit Auslandssachverhalten verbunden, mehrfache, vielleicht sogar wechselnde Staatsbürgerschaften und die zunehmende Lust der Erblasser umfassende testamentarische Verfügungen zu erstellen, führen dazu, dass sich in den Nachlassgerichten die Akten stapeln, die Anträge oft nur ein Aktenzeichen erhalten und im Übrigen lange unbearbeitet liegen bleiben (müssen). Betroffen sind dann auch die einfachen Fälle, wie hier der Fall der Tochter.

Eine Alternative wäre zu Lebzeiten der Erblasserin gewesen, wenn sie ein notarielles Testament hätte beurkunden lassen. Dieses kann den Erbschein ersetzen, wenn es widerspruchsfrei und unangreifbar durchgesetzt werden kann.

Eine weitere Alternative kann jedoch auch sein, dem Nachlassgericht vollständige und hilfreiche Informationen zukommen zu lassen. Das empfiehlt sich zu komplizierten Sachverhalten und zu ungewöhnlichen Rechtslagen, z.B. mit Auslandsberührung. Z.B. ist es hilfreich zu erklären, dass für ein Europäisches Nachlasszeugnis, das zur Vorlage für den in Schweden befindlichen Nachlass beantragt wird, bestimmte Formularabschnitte auch auszufüllen sind, die, wenn sie zur Vorlage z.B. in der Schweiz beantragt werden, nicht benötigt werden. Denn Schweden hat ein anderes Verständnis des Erbrechts als Schweiz und Deutschland. Letztere haben ein ähnliches, wenngleich nicht gleiches Verständnis des Erbrechts. Richtige und wichtige Informationen ersparen dem Nachlassgericht Fehler, Rückfragen, und Recherchen. Vor allem erspart es allen Beteiligten Zeit und ist somit wirtschaftlich günstig.

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