Ein Bedürfnis dafür hat ein Gläubiger. Er hat ein Interesse daran, Zugriff auf das Vermögen des verstorbenen Schuldners zu bekommen. Wenn noch kein Titel gegen den Erblasser vorhanden ist, kann der Nachlasspfleger anstelle des unbekannten Erben verklagt werden. Dabei ist zwischen einem nicht auseinandergesetzten Nachlass und einem auseinandergesetzten Nachlass zu unterscheiden. Auseinandergesetzt ist der Nachlass, wenn alle Erben den ihnen zustehen den Teil aus dem Nachlassvermögen erhalten haben. Solange der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt ist, muss der Vollstreckungstitel gegen alle Erben gerichtet sein.
Der Gläubiger kann auch einen Erbschein beantragen, wenn er einen solchen zur Zwangsvollstreckung benötigt, was oft bei Banken, Versicherungen oder zur Vorlage gegenüber dem Grundbuchamt der Fall ist. Der Gläubiger muss dabei nach Kräften den Nachweis der behaupteten Erbenstellung beibringen. Dies kann durch standesamtliche Urkunden geschehen. Soweit dies wegen der Schutzbedürftigkeit bestimmter Daten nicht gewährt wird, kann ein Erbschein ausschließlich zu Händen des Nachlassgerichts zur dortigen Akte beantragt werden. Muss die Erbfolge nachgewiesen werden, kann dann darauf verwiesen werden.