Gegenwärtig prüft der deutsche Bundesfinanzhof, ob das DBA SWE (Doppelbesteuerungsabkommen Schweden-Deutschland) der Festsetzung deutscher Schenkungsteuer entgegensteht, wenn im Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden abgeschafft war.
Es ist die grundlegende Frage zu prüfen, ob die Möglichkeit nach dem Recht eines Staates aufgrund des Wohnsitzes steuerpflichtig zu werden und damit auch die Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA SWE voraussetzt, dass es in diesem Staat ein entsprechendes gültiges Gesetz gibt, welches die Steuerpflicht aufgrund des Wohnsitzes begründet.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des DBA Schweden (14.7.1992, in Kraft 13.10.1994) gab es in Schweden noch eine Schenkungsteuer. Das Finanzgericht Baden- Württemberg (7 K 2777/18) hebt hervor, dass die Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden zum 1.1.2005 nicht zur Änderung des Abkommens führte. Es komme deshalb nicht darauf an, ob tatsächlich in dem jeweiligen Vertragsstaat eine Steuer festgesetzt wird. Maßgeblich für das Besteuerungsrecht sei bei einem Wohnsitz im beiden Vertragsstaaten, in welchem Vertragsstaat sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen abbildet.
Der Entscheidung des BFH wird mit Interesse entgegengesehen.