Deutsche Kapitalanleger in der Schweiz stehen vor grundlegenden Entscheidungen

Deutsche Kapitalanleger in der Schweiz stehen vor grundlegenden Entscheidungen

Rechtsanwälte Merker + Bippus (http://www.merker-bippus.de) raten zu sorgfältiger Vorbereitung der Entscheidung

Neu hinzugekommen ist die Regelung für Erbfälle nach dem Inkrafttreten des Steuerabkommens. Wird der Erbfall dem deutschen Finanzamt nicht offengelegt und gemeldet, erhebt die Schweiz eine „Abgeltungssteuer“ und führt diese an Deutschland ab. Diese Abgeltungssteuer in Erbfällen beträgt 50% der im Todeszeitpunkt des Erblassers bei der Schweizer Zahlstelle für den Erblasser verbuchten Vermögenswerte. Bis zur Meldung bzw. Erhebung der Abgeltungssteuer sperrt die Bank die Vermögenswerte des Erblassers und lässt einen Abfluss lediglich in Höhe von max. 50% dieser Vermögenswerte zu. Kann die Schweizer Bank wegen fehlender flüssiger Mittel des Erblassers die Abgeltungssteuer nicht erheben, werden die Erben zunächst zur Sicherstellung der notwendigen Mittel aufgefordert, kommen sie dem nicht nach, werden sie den deutsche Finanzbehörden gemeldet.

Die „Rahmenbedingungen“ des Steuerabkommens werden für die deutschen Kapitalanleger merklich verengt. Der Zeitpunkt, in dem die Verlagerung von Kapitalvermögen aus der Schweiz in ein Drittland noch möglich ist, wird vorgezogen. Bisher galt als Stichtag der 31. Mai 2013, nunmehr ist es der Tag, an dem das Steuerabkommen in Kraft treten soll, also geplant der 1. Januar 2013. Deutschen Finanzbehörden wird zudem eine erhöhte Anzahl von Auskunftsersuchen zugestanden, bisher max. 999, jetzt max. 1.300 im Zweijahreszeitraum. Ein automatischer Informationsaustausch findet aber weiterhin nicht statt und wird bislang von Schweizer Seite auch abgelehnt.

Mit dem Ergänzungsprotokoll sind die Einwände der EU-Kommission gegen das Steuerabkommen ausgeräumt, dem Vernehmen nach aber nicht die Vorbehalte einzelner deutscher Bundesländer. Die Zustimmung zum Steuerabkommen im deutschen Bundesrat ist also nach wie vor ungewiss. Zunehmend wird von Fachstimmen auch die Frage aufgeworfen, ob das Steuerabkommen überhaupt mit dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit vereinbar ist.

„Unabhängig vom ganzen Hin- und Her empfehlen wir deutschen Kapitalanlegern dingend, jetzt grundlegende Entscheidungen zu treffen. Denn die Zeit hierfür wird zunehmend knapp.“ so die Steuerrechtsprofessorin und Steuerfachanwältin Birgit Elsa Bippus von der auf Steuerrecht und Fragen der Doppelbesteuerung spezialisierten Deutsch-Schweizer Kanzlei Merker + Bippus (http://www.merker-bippus.de). „Übereilte Maßnahmen können genauso schaden wie das schlichte Abwarten. Eine Entscheidung, die zur besten Lösung führen soll, braucht substantiierte Entscheidungsgrundlagen. Die in der Presse kolportierte Behauptung, am besten sei die anonyme Nachversteuerung oder der Abzug des Kapitals in ein Drittland, greift viel zu kurz“.

Rechtsanwältin Merker weist ergänzend auf die damit verbundene Gelegenheit hin, die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Kapitalanlage in der Schweiz zu überprüfen. „Der Kapitalanleger kann jetzt alles in die Waagschale werfen, auch die mit der in der Schweiz verbundenen sonstigen Kosten.“ Als Fachanwältin für Erbrecht sieht sie durch die Verschärfungen für Erbfälle nach Inkrafttreten des Steuerabkommens auch deutlichen Handlungsbedarf für alle Kapitalanleger, die verantwortungsvoll die Situation für ihre Erben regeln wollen. „ Es geht nicht nur um die steuerlichen Belastungen,“ so Rechtsanwältin Merker. „Auch die Frage, welche Hindernisse dem Zugriff auf die vererbten Vermögenswerte entgegenstehen, die in der Vergangenheit dem Sicherheitsbedürfnis des Erblassers gedient haben, ist von großer Bedeutung.“

Raus mit dem Kapital aus der Schweiz, rein in ein Drittland, am besten in eine Steueroase? „Vorsicht“, mahnt Steuerprofessorin Bippus. „Abgesehen von den neuen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen in einem Drittland schützt diese Maßnahme auch in Zukunft nicht sicher vor dem Zugriff deutscher Finanzbehörden. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) treibt den automatischen Informationsaustausch zwischen den nationalen Finanzbehörden voran, der rechtliche Rahmen für Steuertransparenz wird immer weiter gezogen, der Korridor für Steuerhinterziehung immer enger.“

Rechtsanwältin Merker empfiehlt, sich darüber Gedanken zu machen, wie agiert werden soll, wenn das Steuerabkommen nicht in Kraft treten wird. „Damit wäre auch die im Steuerabkommen vorgesehene deutsche Erklärung obsolet, sich künftig nicht aktiv um den Erwerb von bei Banken in der Schweiz entwendeten Kundendaten zu bemühen.“ Die Selbstanzeige ermöglicht Straffreiheit für die Vergangenheit, hat aber strenge Voraussetzungen. „Erfolg im Konflikt mit den Finanzbehörden setzt fundiertes Wissen über das „Wie“ voraus“, erklärt Steuerfachanwältin Bippus. „Nichts anderes gilt für Verhandlungen mit den Strafverfolgungsbehörden“, ergänzt Rechtanwältin Merker.

Die Anwaltskanzlei Merker + Bippus (http://www.merker-bippus.de) bietet kompetente und diskrete Beratung an, auch dann, wenn es bereits zu spät scheint. „Damit der Ehepartner oder die Kinder nicht große und teure Hindernisse überwinden müssen, sollte der Erblasser jetzt die Gelegenheit ergreifen, seine „Angelegenheiten in der Schweiz“ noch gut zu regeln“ empfiehlt Merker als Fachanwältin für Erbrecht. „Geerbtes Schwarzgeld ist eine schwere Bürde. Der Bundesgerichtshof hat erst jüngst ganz deutlich gemacht: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt mehr“, so Steuerprofessorin Bippus.

Die Kanzlei Merker + Bippus ist auf alle Fälle des Steuer- und Wirtschaftsrechts sowie des Wirtschaftsstrafrechts spezialisiert. Mit Kompetenz, Diskretion und einer vertrauenswürdigen Betreuung beraten Merker + Bippus zu allen Fragen und Problemen des Steuer-, Straf- und Zivilrechts. Rechtsanwältin Merker ist zusätzlich in der Schweiz zugelassen, so dass sie über beste Erfahrungen und Voraussetzungen in deutsch-schweizerischen Rechtsfragen verfügt.

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