Erbschein – Internationaler Sachverhalt

Grenzüberschreitende Sachverhalte wie Erblasser und/oder Erben wohnen im Ausland, Nachlass befindet sich in Deutschland und im Ausland, Das erschwert und verzögert das Erbscheinverfahren. Die Abgabe der obligatorischen eidesstattlichen Versicherung (siehe Glossar unter eidesstattliche Versicherung) des Erbscheinantragstellers wird zur Herausforderung, wenn im Ausland keine deutsche Auslandsvertretung zugänglich ist.

Beispielfall: Der Erblasser lebt in Deutschland und hat in Deutschland und in der Schweiz Immobilienvermögen. Das deutsche Nachlassgericht stellt einen Erbschein aus. Die Schweiz akzeptiert das in der Regel.

Anders wenn der Erblasser in Deutschland lebt und in Deutschland und in Schweden Immobilienvermögen hat. Das deutsche Nachlassgericht stellt einen Erbschein aus. Schweden akzeptiert das nicht. Schweden als Mitglied der Europäischen Union besteht auf der Vorlage eines EU-Erbscheins (Europäisches Nachlasszeugnis = ENZ). Die Ausfertigung eines ENZ erfordert erhebliche Rechtskenntnisse über den betroffenen ausländischen Rechtskreis. Andernfalls das Europäische Nachlasszeugnis den Erben in dem betroffenen Ausland nicht ausreichend legitimieren wird. Die Folge ist, dass der Nachlass für den Erben unzugänglich bleibt. Die Kosten waren im schlimmsten Fall vergeblich aufgewendet. Zusätzlich müssen unter Umständen Urkunden übersetzt werden. Aus den Gesichtspunkten der Kosten und der Zeitersparnis ist es ratsam die richtigen, aber vollständigen Urkunden bzw. Teile der Urkunden zur Übersetzung auszuwählen.

Das Ferienhaus /die sommarstuga in Schweden ist beliebt. Wird verkauft, z.B. in Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung, ist in Schweden eine Einkommensteuererklärung abzugeben und in Schweden sind Steuern zu bezahlen. Bei der Bewertung der Immobilie treten oft erhebliche Fehlvorstellungen auf, was zur großen Unsicherheit in den Verfahren führen kann.

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