Murphys Gesetz für deutsche Kapitalanlagen in der Schweiz – Steuerabkommen mit der Schweiz und Schweizer Bankgeheimnis unter Druck

Murphys Gesetz für deutsche Kapitalanlagen in der Schweiz – Steuerabkommen mit der Schweiz und Schweizer Bankgeheimnis unter Druck

Rechtsanwälte Merker + Bippus (http://www.merker-bippus.de) warnen deutsche Kapitalanleger vor Erwartungen in das Steuerabkommen mit der Schweiz

Mit dem Steuerabkommen werden im Wesentlichen zwei Folgewirkungen verbunden: Nachversteuerung für Altsachverhalte und Wegfall der Strafverfolgung einerseits, die insbesondere von Schweizer Banken erhobene Abgeltungssteuer in Höhe des deutschen Steuersatzes für Kapitalanlagen (25%) nebst Soli andererseits. Ein Vorteil der Abgeltungssteuer liegt darin, dass insbesondere Erträge und Identität des Kapitalanlegers nur freiwillig an das deutsche Finanzamt gemeldet werden. Anonymität kann also gewahrt bleiben. 

Der EU-Kommission ist insbesondere diese ‚Abgeltungssteuer‘ ein großer Dorn im Auge. EU-Steuerkommissar Semeta will keinen Steuersatz akzeptieren, der deutlich unter den im Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der EU und der Schweiz vereinbarten 35% liegt. Kritisiert wird auch die ‚definitive‘ Abgeltungswirkung dieser Steuer, denn im EU- Zinsbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ist  eine ‚Vorauszahlungssteuer‘ vereinbart, die etwa eine Strafverfolgung im Ansässigkeitsstaat nicht hindert. 

EU-Steuerkommissar Semeta warnt davor, mit der Schweiz in bilateralen Abkommen von EU-Recht abzuweichen. Er geht von einer entsprechenden Änderung des deutschen Steuerabkommens mit der Schweiz aus, zumal Deutschland den nötigen Änderungen bereits zugestimmt habe. Kommissionspräsident Barroso betont, im Falle einer Verletzung von EU-Recht werde die Kommission nicht zögern, vor den EuGH zu gehen. Ist das das Ende der definitiven Abgeltungssteuer zum deutschen Steuersatz und der optionalen Wahrung der Anonymität des Kapitalanlegers? 

Auch die im Steuerabkommen vorgesehene deutsche Erklärung, sich „künftig nicht aktiv um den Erwerb von bei Banken in der Schweiz entwendeten Kundendaten“ zu bemühen, steht in der Kritik. Bundesländer, die bereits Steuer-CDs erworben haben, wollen sich diese Möglichkeit auch künftig nicht nehmen lassen. Ob es solcher Ankäufe überhaupt in Zukunft noch bedarf, ist aber sehr fraglich, ebenso wie die Schutzwirkung einer solchen deutschen Zusage. 

„Stichwort ist hier die Gruppenanfrage bei Verdacht auf Steuerhinterziehung“, so die Steuerrechtsprofessorin und Steuerfachanwältin Birgit Elsa Bippus von der auf Steuerrecht und Fragen der Doppelbesteuerung spezialisierten Deutsch-Schweizer Kanzlei Merker + Bippus (http://www.merker-bippus.de). „Die Änderung des Schweizer Doppelbesteuerungs-Abkommens (DBA) mit den USA sieht eine solche Gruppenanfrage bei Steuerhinterziehung vor. Die Schweiz wird den USA deshalb künftig auch dann Amtshilfe leisten, wenn sich die Anfrage auf eine Gruppe von Personen bezieht, die nicht im Einzelnen identifiziert sind. Es reicht, wenn der Verdacht sich auf einem bestimmten Verhaltensmuster gründet.“ Rechtsanwältin Merker ergänzt: „Solche verdächtigen Verhaltensmuster können aufwändige Konstruktionen sein, also etwa die Zwischenschaltung von Gesellschaften oder Stiftungen mit dem Ziel der Verschleierung. Es kommen aber auch ganz einfache Verdachtsmomente in Betracht, etwa die Nutzung eines Prepaid-Mobiltelefons, wenn dies auf eine gesetzeswidrige Handlung hindeutet.“ 

Der Beschluss des Schweizer Nationalrates, Gruppenanfragen nicht generell zu ermöglichen, ist vor dem Hintergrund des erwarteten OECD-Standards wohl nur noch Wunsch, nicht mehr Wirklichkeit. Der Schweizer Bundesrat hat in der Vergangenheit entschieden, den OECD-Standard zu übernehmen, und dazu gehört auch dessen Weiterentwicklung. Auch wenn die Grenze zwischen zulässigen Gruppenanfragen und unzulässigen ‚Fischzügen‘ noch nicht klar gezogen ist, das Schweizer Bankgeheimnis gegenüber ausländischen Finanzbehörden wird jedenfalls geschwächt daraus hervorgehen. 

Wer nichts macht, macht auch keine Fehler? Die bisher bewährte Strategie des Aussitzens für Kapitalanleger in der Schweiz ist sehr unsicher geworden. „Wer sich die Entwicklung nicht aus der Hand nehmen lassen will, muss agieren“, so Steuerfachanwältin Bippus. Wenn das Steuerabkommen nicht wie bislang geplant in Kraft tritt und nicht mehr zuverlässig vor Strafe schützen kann, bleibt als einziger Ausweg die Selbstanzeige. 

Die Selbstanzeige (http://www.merker-bippus.de/selbstanzeige.html) ermöglicht Straffreiheit für die Vergangenheit und gesetzesmäßige Verhältnisse für die Zukunft, aber unter engen und strengen Voraussetzungen. „Nur fundiertes Wissen über das ‚Wie‘ hilft zum Erfolg im Konflikt mit den Finanzbehörden“, erklärt Bippus weiter. „Das gilt auch für Verhandlungen mit den Strafverfolgungsbehörden“, ergänzt Rechtanwältin Merker. Sie rät, keine überhasteten Maßnahmen zu ergreifen, sondern zunächst unbedingt vom rechtsstaatlichen Schweigerecht Gebrauch zu machen und umgehend kompetente und schützende Beratung zu suchen.

Die Anwaltskanzlei Merker + Bippus (http://www.merker-bippus.de) bietet kompetente und diskrete Beratung an, auch dann, wenn es bereits zu spät scheint. „Damit die Kinder nicht fassungslos vor ‚Schwarzgeldkonten‘ in der Schweiz stehen, sollte der Erblasser die Chance nutzen, seine ‚Angelegenheiten in der Schweiz‘  noch gut zu regeln“ empfiehlt Merker als Fachanwältin für Erbrecht. „Denn der Bundesgerichtshof hat erst jüngst ganz deutlich gemacht: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt mehr“, so Steuerprofessorin Bippus. 

Die Kanzlei Merker + Bippus ist auf alle Fälle des Steuer- und Wirtschaftsrechts sowie des Wirtschaftsstrafrechts spezialisiert. Mit Kompetenz, Diskretion und einer vertrauenswürdigen Betreuung beraten Merker + Bippus zu allen Fragen und Problemen des Steuer-, Straf- und Zivilrechts. Rechtsanwältin Merker ist zusätzlich in der Schweiz zugelassen, so dass sie über beste Erfahrungen und Voraussetzungen in deutsch-schweizerischen Rechtsfragen verfügt.

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