Der Erbschein – Antrag durch den Gläubiger

Tritt der Erbfall ein und sind Erben nicht feststellbar oder nicht erreichbar, wird das Nachlassgericht auf Antrag einen Nachlasspfleger bestellen. Der Nachlasspfleger ermittelt die Erben, oft eine zeitraubende Sache. Sind nur einzelne Erben unbekannt, was insbesondere bei verzweigten gesetzlichen Erbfolgeordnungen der Fall sein kann, wird ein Teil-Nachlasspfleger bestellt, nämlich für…

weiterlesen

Erbschein – Es gibt ein Testament

Verstirbt eine Person, die ein oder mehrere Testamente hinterlassen hat, muss das/diese ohne Zögern beim Nachlassgericht abgegeben werden. Das Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht an dem letzten Wohnort des Erblassers.

Das Nachlassgericht bestimmt einen „Termin zur Eröffnung“ des Testaments, d.h. einen Termin, an dem das Testament „vorgelesen“ wird. In der Regel sind die Beteiligten nicht anwesend. Als beteiligt gelten alle Personen, die zur Teilhabe an dem Nachlass in Frage kommen. Das Protokoll, das das Nachlassgericht über die Eröffnung des/der Testamente anfertigt (Eröffnungsprotokoll) wird an die Beteiligten versendet.

Das Verfahren hat die Erben noch nicht festgestellt. Das erfolgt durch das Erbscheinverfahren, das durch Antrag eingeleitet wird. Soweit jedoch ein klar formuliertes notarielles Testament vorhanden ist, das den Erben klar ausweist, wird das so in der Regel durch Vorlage, zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll, von den Banken und Versicherungen, sogar vom Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs, als Legitimation akzeptiert.

Schwierig wird es, wenn ein handschriftliches Testament vorliegt, das schwer leserlich, mehrfach korrigiert, lückenhaft oder sogar widersprüchlich ist. Unsicherheit und Verzögerungen sind die Folge. Werden die Begriffe vertauscht, z.B. wenn da steht: ich „vermache“, gemeint soll aber sein eine Erbeinsetzung (siehe hierzu unter „Glossar“) oder wenn Personen, die bedacht sind, nicht genau benannt sind, z.B. „meine Lieblingsnichte“ oder „mein ungeliebter Sohn“, es gibt aber mehrere Nichten oder Söhne. Dann muss das Nachlassgericht Ermittlungen anstellen und entscheidet letztlich nach seinem Ermessen. Es gilt dabei der Grundsatz, dass einem Testament soweit nur möglich Gültigkeit verschafft werden soll. Wenn nicht berücksichtigte Beteiligte unzufrieden sind, gehen sie gegen die Auslegung des Nachlassgerichts vor. Das ist zeitraubend und kann teuer werden.

Zu raten ist deshalb zu klaren Regelungen, die richtigen Begriffe zu verwenden, notarielle und handschriftliche Testamente besser nicht zu mischen und ein „Berliner Testament“ nicht nach Google aufzusetzen. Was bedeutet es, wenn da steht, dass der Überlebende Änderungen vornehmen kann, welche Änderungen sind gemeint und welche nicht. Das alles erfordert, den Überblick zu wahren und einen tiefen Blick in die juristische Fachkenntnis. Vor allem aber muss verstanden werden, dass eine einmalige Nachlassregelung dann nicht sinnvoll ist, wenn sich die Lebensumstände verändern. Empfohlen ist, die Nachlassregelung alle paar Jahre durchzulesen und zu prüfen, ob die tatsächlichen Verhältnisse, die bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorherrschten, sich verändert haben.

weiterlesen

Erbschein – Internationaler Sachverhalt

Grenzüberschreitende Sachverhalte wie Erblasser und/oder Erben wohnen im Ausland, Nachlass befindet sich in Deutschland und im Ausland, Das erschwert und verzögert das Erbscheinverfahren. Die Abgabe der obligatorischen eidesstattlichen Versicherung (siehe Glossar unter eidesstattliche Versicherung) des Erbscheinantragstellers wird zur Herausforderung, wenn im Ausland keine deutsche Auslandsvertretung zugänglich ist. Beispielfall: Der Erblasser lebt in Deutschland und hat in Deutschland und in der Schweiz Immobilienvermögen. Das deutsche Nachlassgericht stellt einen Erbschein aus. Die Schweiz akzeptiert das in der Regel.

Anders wenn der Erblasser in Deutschland lebt und in Deutschland und in Schweden Immobilienvermögen hat. Das deutsche Nachlassgericht stellt einen Erbschein aus. Schweden akzeptiert das nicht. Schweden als Mitglied der Europäischen Union besteht auf der Vorlage eines EU-Erbscheins (Europäisches Nachlasszeugnis = ENZ). Die Ausfertigung eines ENZ erfordert erhebliche Rechtskenntnisse über den betroffenen ausländischen Rechtskreis. Andernfalls das Europäische Nachlasszeugnis den Erben in dem betroffenen Ausland nicht ausreichend legitimieren wird. Die Folge ist, dass der Nachlass für den Erben unzugänglich bleibt. Die Kosten waren im schlimmsten Fall vergeblich aufgewendet. Zusätzlich müssen unter Umständen Urkunden übersetzt werden. Aus den Gesichtspunkten der Kosten und der Zeitersparnis ist es ratsam die richtigen, aber vollständigen Urkunden bzw. Teile der Urkunden zur Übersetzung auszuwählen.

Das Ferienhaus /die sommarstuga in Schweden ist beliebt. Wird verkauft, z.B. in Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung, ist in Schweden eine Einkommensteuererklärung abzugeben und in Schweden sind Steuern zu bezahlen. Bei der Bewertung der Immobilie treten oft erhebliche Fehlvorstellungen auf, was zur großen Unsicherheit in den Verfahren führen kann.

weiterlesen

Erbschein – warum dauert das so lange – Alternativen?

Im Erbschein stellt das Nachlassgericht den oder die Erben fest.

Beispiel: Die einzige Tochter ist Alleinerbin ihrer Mutter. Es gibt kein Testament. Vor allem zur Vorlage beim Grundbuchamt, der Versicherung und der Bank braucht sie einen Erbschein, den sie beim Nachlassgericht gleich nach dem Erbfall beantragt. Das Verfahren zieht sich über viele Monate hin. In dieser Zeit ist der Zugang zum Nachlass für sie gesperrt. Das bedeutet für sie wirtschaftliche Nachteile. Eine Alternative hat sie nicht. Sie muss sich gedulden. Wenn sie endlich an die Reihe kommt, geht es schnell. Ihr Fall ist nicht kompliziert.

Zunehmende Anzahl von Erbfällen und unter anderem komplizierte familiäre Strukturen, vermeintlich steuergünstige Rechtskonstruktionen, oft mit Auslandssachverhalten verbunden, mehrfache, vielleicht sogar wechselnde Staatsbürgerschaften und die zunehmende Lust der Erblasser umfassende testamentarische Verfügungen zu erstellen, führen dazu, dass sich in den Nachlassgerichten die Akten stapeln, die Anträge oft nur ein Aktenzeichen erhalten und im Übrigen lange unbearbeitet liegen bleiben (müssen). Betroffen sind dann auch die einfachen Fälle, wie hier der Fall der Tochter.

Eine Alternative wäre zu Lebzeiten der Erblasserin gewesen, wenn sie ein notarielles Testament hätte beurkunden lassen. Dieses kann den Erbschein ersetzen, wenn es widerspruchsfrei und unangreifbar durchgesetzt werden kann.

Eine weitere Alternative kann jedoch auch sein, dem Nachlassgericht vollständige und hilfreiche Informationen zukommen zu lassen. Das empfiehlt sich zu komplizierten Sachverhalten und zu ungewöhnlichen Rechtslagen, z.B. mit Auslandsberührung. Z.B. ist es hilfreich zu erklären, dass für ein Europäisches Nachlasszeugnis, das zur Vorlage für den in Schweden befindlichen Nachlass beantragt wird, bestimmte Formularabschnitte auch auszufüllen sind, die, wenn sie zur Vorlage z.B. in der Schweiz beantragt werden, nicht benötigt werden. Denn Schweden hat ein anderes Verständnis des Erbrechts als Schweiz und Deutschland. Letztere haben ein ähnliches, wenngleich nicht gleiches Verständnis des Erbrechts. Richtige und wichtige Informationen ersparen dem Nachlassgericht Fehler, Rückfragen, und Recherchen. Vor allem erspart es allen Beteiligten Zeit und ist somit wirtschaftlich günstig.

weiterlesen

Das neue Schweizer Erbrecht ist da

Ziel der Revision des Erbrechts in der Schweiz (Botschaft zur Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erbrecht) vom 29. August 2018,18.069) war es, die Verfügungsfreiheit des Erblassers oder der Erblasserin zu erhöhen. Geschehen ist dies durch eine Verkleinerung der Pflichtteile. Die Rechtssicherheit wurde unter anderem dadurch verbessert, dass die Reihenfolge der Herabsetzungen geklärt ist, für den Fall, dass der aktive Nachlass nicht ausreicht.

weiterlesen

Eidgenössischen Volksinitiative “Gegen Masseneinwanderung“: Das betrifft nicht nur die anderen!

Konstanz, 8. März 2014 – Die Zustimmung zur eidgenössischen Volksinitiative “Gegen Masseneinwanderung“ verpflichtet die Schweiz zu tiefgreifenden Änderungen ihrer Gesetze. Die Schweizer Bundesverfassung soll geändert werden. Die Schweiz steuert dann die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig. Die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer ist dabei auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorrangs für Schweizerinnen und Schweizer abzustellen, wobei Grenzgängerinnen und Grenzgänger einzubeziehen sind. Völkerrechtliche Verträge der Schweiz, die dem entgegenstehen, sind innerhalb von drei Jahren neu zu verhandeln und anzupassen.

weiterlesen

Schweizer Banken setzen deutsche Kunden vor die Tür – Umsetzung der „Weißgeldstrategie“ erfordert Nachweis korrekter Versteuerung

Konstanz, 9. September 2013 – „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass!“ So sehen sich deutsche Kunden von Schweizer Banken seit Anfang 2013 nach dem endgültigen Scheitern des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens behandelt. Sie werden ohne Rücksicht auf langjährige Kundenbeziehung mit den Schweizer Banken vor die Tür gesetzt.

weiterlesen

Erbfall mit Auslandsbezug

Konstanz, 24. September 2012 – Die Abwicklung von Erbschaften in der EU soll einfacher werden. In ihrer Pressemitteilung vom 26. Juli 2012 betont die EU-Kommission, mit der neuen Erbrechtsverordnung soll EU-Bürgern der Umgang mit Testamenten und Nachlässen, die einen Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen, erleichtert werden. Die neue Regelung soll Rechtssicherheit für ca. 450.000 Familien bieten, die jedes Jahr in der EU mit einem internationalen Erbfall konfrontiert sind. Da über 12,3 Millionen EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat, und nicht in ihrem Heimatstaat leben, schätzt die Kommission in ihrer Pressemitteilung vom 01. März 2012 ein Volumen von mehr als 120 Milliarden. EUR als Nachlassvermögen, das von der Verordnung profitieren könne – Tendenz steigend.

weiterlesen

Schweizer Erben dürfen auf höhere deutsche Freibeträge hoffen!

Konstanz, 05. Juli 2012 – Das deutsche Erbschaftsteuergesetz behandelt Erben und Vermächtnisnehmer aus der Schweiz schlechter als Erwerber aus EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten. War der Erblasser nicht Inländer bzw. hatte er seinen Wohnsitz nicht in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, dann bleiben die in der Schweiz ansässigen Erwerber beschränkt steuerpflichtig. Sie versteuern zwar nur den Erwerb von Inlandsvermögen, haben aber auch nur einen sehr geringen persönlichen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro. Franzosen etwa können dagegen auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig werden und so insbesondere von den hohen persönlichen Freibeträgen und den niedrigeren Steuersätzen profitieren. Diese Rechtslage gilt genauso für Schenkungen unter Lebenden.

weiterlesen

Weniger Erbschaftsteuer durch Pflichtteil – aber richtig gemacht!

Konstanz, 12. April 2013 – Verstirbt der eine Ehepartner, dann soll der andere wenigstens gut versorgt zurückbleiben. Das gemeinsame Kind soll erst zum Schluss erben, nach dem Tod des anderen Elternteils. Diese Lösung wird in deutschen Familien gerne gewählt, weil sie im „Zwischenstadium“ nach dem Tod des ersten Ehegatten einer Zersplitterung des Familienvermögens vorbeugt.

weiterlesen

Erben im Ausland – aufgepasst!

Konstanz, 15. Juni 2012 – Das deutsche Erbrecht endet an der Grenze – dies wird häufig auch von den Erblassern übersehen, die sich sehr intensiv mit der Regelung ihres Nachlasses auseinandergesetzt haben. Der Erbfall unterliegt nicht mehr allein dem deutschen Recht, wenn auch eine andere Rechtsordnung sich für zuständig erklärt. Hat ein deutsches Ehepaar im Inland einen Erbvertrag geschlossen, sich aber einen Altersruhesitz im Ausland gesucht, und verstirbt dort ein Ehegatte, dann ist die Wirksamkeit dieses Erbvertrages nicht mehr sichergestellt. Nach deutschem Recht nur Pflichtteilsberechtigte können etwa von einem für sie günstigeren gesetzlichen Erbrecht im Ausland profitieren.

weiterlesen

Deutsche Kapitalanleger in der Schweiz stehen vor grundlegenden Entscheidungen

Konstanz, 23. April 2012 – Das am 5. April 2012 unterzeichnete Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen vom 21.September 2011 zwischen der Schweiz und Deutschland verschärft die Situation für deutsche Kapitalanleger. Eine der Änderungen betrifft ein Kernstück des Steuerabkommens, die anonyme Nachversteuerung von bisher in Deutschland unversteuerten Kapitalanlagen. Die Bandbreite der Steuersätze erhöht sich, und zwar von 19-34% auf jetzt 21-41%. Zinszahlungen, die dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der EU und der Schweiz unterfallen, bleiben vom Anwendungsbereich des Steuerabkommens ausgenommen. Dies soll auch bei künftigen Erweiterungen dieses Zinsbesteuerungsabkommens gelten, so etwa, wenn der derzeitige Steuersatz von 35% sich erhöht.

weiterlesen

Murphys Gesetz für deutsche Kapitalanlagen in der Schweiz – Steuerabkommen mit der Schweiz und Schweizer Bankgeheimnis unter Druck

Konstanz, 22. März 2012 – „Alles was schiefgehen kann, wird auch schiefgehen“ – für deutsche Kapitalanleger in der Schweiz bewahrheitet sich Murphys Gesetz in bitterer Weise. Die großen Erwartungen in das am 21.09.2011 unterzeichnete, aber noch nicht in Kraft getretene Steuerabkommen werden sich wohl nicht erfüllen.

weiterlesen

Do it yourself – kein guter Rat für den Erbfall

Konstanz, 12. März 2012 – „Selbermachen“, das führt im Erbfall regelmäßig zu teuren Erbstreitigkeiten und unerwarteten Folgen bei der Erbschaftsteuer. „Natürlich hat jeder schon einmal von Berliner Testament oder von Vor- und Nacherbschaft gehört“, so Fachanwältin für Erbrecht Ingrid Merker von der auf Erb- und Steuerrecht spezialisierten Kanzlei Merker + Bippus (http://www.merker-bippus.de). Die Rechtsfolgen solcher Konstruktionen können aber regelmäßig nicht richtig eingeschätzt werden. „Das endet häufig damit, dass sehr aufwändig verfasste Erbregelungen mehr Schaden als Nutzen anrichten“, fährt Rechtsanwältin Merker fort.

weiterlesen

Geld in der Schweiz – jetzt wird die Luft richtig dünn

> Rechtsanwälte Merker + Bippus (http://www.merker-bippus.de) verweisen auf hartes Urteil bei Steuerhinterziehung
> Steuerabkommen mit der Schweiz noch immer offen

Konstanz, 16. Februar 2012 – Das höchste deutsche Strafgericht zeigt erneut Härte im Umgang mit Steuersündern. Mit seinem aktuellen Urteil vom 7.2.2012 (1 StR 525/11) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung nochmals bekräftigt: ab 1 Mio. Euro Hinterziehungsbetrag gibt es regelmäßig keine Bewährung mehr. Und ab 100.000 Euro steht bereits statt Geldstrafe eine Haftstrafe mit Bewährung und Geldauflagen im Raum.

weiterlesen