Erbschein – Es gibt ein Testament

Verstirbt eine Person, die ein oder mehrere Testamente hinterlassen hat, muss das/diese ohne Zögern beim Nachlassgericht abgegeben werden. Das Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht an dem letzten Wohnort des Erblassers. Das Nachlassgericht bestimmt einen „Termin zur Eröffnung“ des Testaments, d.h. einen Termin, an dem das Testament „vorgelesen“ wird. In der Regel sind die Beteiligten nicht anwesend. Als beteiligt gelten alle Personen, die zur Teilhabe an dem Nachlass in Frage kommen. Das Protokoll, das das Nachlassgericht über die Eröffnung des/der Testamente anfertigt (Eröffnungsprotokoll) wird an die Beteiligten versendet.

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