Eigentum-wirtschaftliches

Eigentum, wirtschaftliches
Das deutsche Steuerrecht weicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes nach dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum ab und bezeichnet dies als sog. wirtschaftliches Eigentum.
Das deutsche Steuerrecht weicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes nach dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum ab und bezeichnet dies als sog. wirtschaftliches Eigentum. Allen Sachverhalten des wirtschaftlichen Eigentums ist gemeinsam, dass der zivilrechtliche Eigentümer nur noch über eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wirtschaftlich ausgehöhlte Rechtsposition verfügt. Die an sich mit dem zivilrechtlichen Eigentum verbundenen rechtlichen Befugnisse stehen dauerhaft einem anderen zu oder werden tatsächlich von einem anderen ausgeübt.

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Weitere Begriffe

Auslandsvermögen
Auslandsvermögen ist Vermögen, das sich aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland nicht im Inland befindet. Vermögen muss aber immer im Einzelnen betrachtet werden. So bedeutet zum Beispiel ein Konto in Deutschland zu haben, wenn man ausländischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz im Ausland hat, nicht, dass dieses Konto Inlandsvermögen ist.
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Erblasser
Der Erblasser ist eine natürliche Person, die bei ihrem Tod den Erben aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge ihren Nachlass hinterlässt.

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