- Eigentum, wirtschaftliches
- Das deutsche Steuerrecht weicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes nach dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum ab und bezeichnet dies als sog. wirtschaftliches Eigentum.
- Das deutsche Steuerrecht weicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes nach dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum ab und bezeichnet dies als sog. wirtschaftliches Eigentum. Allen Sachverhalten des wirtschaftlichen Eigentums ist gemeinsam, dass der zivilrechtliche Eigentümer nur noch über eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wirtschaftlich ausgehöhlte Rechtsposition verfügt. Die an sich mit dem zivilrechtlichen Eigentum verbundenen rechtlichen Befugnisse stehen dauerhaft einem anderen zu oder werden tatsächlich von einem anderen ausgeübt.
Weitere Begriffe
- Auslandsvermögen
- Auslandsvermögen ist Vermögen, das sich aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland nicht im Inland befindet. Vermögen muss aber immer im Einzelnen betrachtet werden. So bedeutet zum Beispiel ein Konto in Deutschland zu haben, wenn man ausländischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz im Ausland hat, nicht, dass dieses Konto Inlandsvermögen ist.
- Auslandsberührung
- Auslandsberührung ist die Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates.
- Mehr…
Mehr erfahrenWelches Erbrecht gilt, wenn das Ausland beteiligt ist? Diese komplexe Frage müssen Sie unbedingt einen Fachmann entscheiden lassen.
Was bedeutet Auslandsberührung? Im deutschen Recht bedeutet der Begriff Auslandsberührung, dass der Sachverhalt, sei es der Erbfall oder die Eheschließung oder die beteiligten Personen nicht ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet werden können, sondern an irgendeinem Punkt Vermögen, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz einer Person mehr Beziehung zum Ausland hat als zu Deutschland. Die Frage von Auslandsberührung spielt bei der Anwendung von deutschen oder ausländischen Betroffenen eine große Rolle.
Kann ich für mein Testament ausländisches Recht wählen, obwohl ich mit diesem speziellen Ausland überhaupt gar nichts zu tun habe? Die Frage, ob ausländisches Recht für bestimmte Rechtsakte, wie zum Beispiel das Verfassen eines Testaments, gewählt werden kann, ohne dass die wählende Person mit diesem speziellen Ausland irgendetwas zu tun hat, muss generell verneint werden. Das bedeutet, dass die Vorteile ausländischer Rechtsordnungen nur dann für eigene Regelungen als anwendbar erklärt werden können, wenn so genannte Anknüpfungspunkte bestehen und im konkreten Fall die Wahl des ausländischen Rechts für eine Situation von der deutschen Rechtsordnung auch tatsächlich anerkannt wird (ordre Public).
Welches Erbrecht von welchem Staat gilt? Sobald Erbrechtsordnungen mehrerer Staaten in Frage kommen, muss die Frage geklärt werden, welches Erbrecht gilt (Internationales Erbrecht). Nur Ausnahmsweise gelten für bestimmte Vermögensgegenstände Erbrechtsvorschriften verschiedener Staaten (Nachlassspaltung). In der Regel in Verbindung mit Immobilienvermögen. Eigentlich soll aber nur eine Erbrechtsordnung eines Staates gelten. Meistens muss als erste Frage gefragt werden, welche Staatsangehörigkeit der Verstorbene oder in manchen Ländern, wo er seinen Wohnsitz hatte. Mehrere Staatsangehörigkeiten und mehrere Wohnsitze erschweren dabei natürlich die Bestimmung des richtigen Erbrechts, eröffnet aber auch Chancen. Denn man kann sich die beste Mischung für die internationale Testamentsgestaltung herauspicken, wenn man will. Ist also geklärt, von welchem Ausgangserbrecht auszugehen ist, so kann das das deutsche Erbrecht sein, oder ein ausländisches. Ist aus unserer Sicht eine ausländische Erbrechtsordnung anwendbar, muss in diesem Land bestimmt werden, ob der Fall dort bleibt, oder ob nicht doch das deutsche Erbrecht gilt oder vielleicht die Erbrechtsordnung eines anderen Landes, an das wir bis jetzt noch gar nicht gedacht haben.
- Erblasser
- Der Erblasser ist eine natürliche Person, die bei ihrem Tod den Erben aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge ihren Nachlass hinterlässt.