Glossar

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Einspruch
Entspricht als Rechtsbehelf in Abgabenangelegenheiten in der Sache dem Widerspruch im allgemeinen Verwaltungsrecht. Besondere Regelung des Verfahrens in der Abgabenordnung.

 

Enterbung
Ausschluss eines Verwandten, des Ehegatten oder des Lebenspartners von der gesetzlichen Erbfolge durch Testament oder durch eine einseitige Verfügung im Erbvertrag.

 

Erbe
Ein Erbe ist jede erbfähige, natürliche oder juristische Person, auf die mit dem Tod des Erblassers das Vermögen kraft Gesetzes oder kraft Verfügung des Erblassers als Ganzes übergeht und die in dessen gesamte Rechts- und Pflichtenstellung eintritt.

 

Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Alle Erben bilden zusammen eine sog. Gesamthandsgemeinschaft.

 

Erblasser
Der Erblasser ist eine natürliche Person, die bei ihrem Tod den Erben aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge ihren Nachlass hinterlässt.

 

Erbschaftsteuer
Die deutsche Erbschaftsteuer ist geregelt im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

 

Erbschein
Ein Erbschein ist eine Urkunde vom Nachlassgericht, in welcher der oder die Erben genannt sind. Da mit dem Erbschein der Nachweis erbracht wird, wer über das ererbte Vermögen verfügen kann, werden dort auch Verfügungsbeschränkungen notiert, z.B. Testamentsvollstreckung.

 

Erbvertrag
Verfügung von Todes wegen in Form eines Vertrages zwischen dem Erblasser und einer anderen Person, in dem diese sich darüber einigen, dass der Vertragspartner oder ein Dritter Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstiger werden soll.

 

Ermessen
Im deutschen Steuerrecht gilt grundsätzlich für das Festsetzungsverfahren die Bindung der Entscheidungen der Finanzbehörde an die bestehenden Gesetze (sog. gebundene Verwaltungsentscheidung). Ermessen hat die Finanzbehörde aber insbesondere im Verfahrensabschnitt der Erhebung der Steuern, z.B. bei der Entscheidung über die Stundung von Steuerzahlungen oder bei der Haftung für eine fremde Steuerschuld.

 

Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)
Der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an.
Die ersten drei genannten Mitgliedstaaten der EFTA sind zugleich Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), nicht aber die Schweiz.

 

Finanzamt
In Deutschland ist das Finanzamt die sog. „untere“ Finanzbehörde. Das Finanzamt ist zuständig für die Bearbeitung der Steuererklärungen und erlässt die Steuerbescheide. Beim Finanzamt sind grundsätzlich auch die Betriebsprüfungsstellen und die Rechtsbehelfsstellen, die über den Einspruch entscheiden.

 

Finanzgericht
Finanzgerichte sind insbesondere für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten zuständig, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Für Abgaben, die von der Gemeinde verwaltet werden, sind also nicht die Finanzgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig.

 

Finanzkasse
Als „Finanzkasse“ wird die Stelle im Finanzamt bezeichnet, die zuständig ist für den Einzahlungs- und den Auszahlungsverkehr sowie für Sachverhalte im Steuererhebungsverfahren.
Fiskalvertretung
Zur Fiskalvertretung befugt ist nur ein bestimmter, steuerlich fachkompetenter Personenkreis, z.B. der Rechtsanwalt. Der Fiskalvertreter muss eine Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers haben.

 

Freibetrag
Freibetrag heißt im Steuerrecht, dass für einen bestimmten Betrag der Zurechnungsgröße die Rechtsfolgen, insbesondere die Besteuerung, nicht eintritt.

 

Freigrenze
Freigrenze heißt im Steuerrecht, dass Rechtsfolgen, insbesondere die Besteuerung, nicht eintritt, wenn ein bestimmter Betrag der Zurechnungsgröße nicht überschritten wird.

 

Geschäftsleitung
Ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

 

Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge bedeutet, dass das Gesetz bestimmt, wer Erbe einer verstorbenen Person ist. Das Gesetz bestimmt nur dann, wenn der Verstorbene nichts bestimmt hat.

 

gewillkürtes Betriebsvermögen
Gewillkürtes Betriebsvermögen sind die Wirtschaftsgüter, die objektiv geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb zu fördern.

 

gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.

 

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